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Die steuerliche Absetzbarkeit der osteuropäischen Betreuungskräfte

Im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen wird dahingehend unterschieden, wer Auftraggeber und wer Leistungsempfänger der Betreuung ist.

Nähere Informationen zu den Kosten für die 24 Stunden Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause finden Sie hier.

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Füllen Sie den Fragebogen aus und teilen Sie uns Ihre Anforderungen an Ihre Betreuungssituation mit, um ein individuelles sowie bedarfsgerechtes Angebot zu erhalten. Wir melden uns dann schnellstmöglich mit unverbindlichen Personalvorschlägen für Ihre Bedürfnisse.

Fall 1: Sie sind Auftraggeber und zugleich Empfänger der Betreuung

Die Absetzbarkeit der Betreuungsleistung wird durch §35a Abs. 2 EStG "Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" (http://bundesrecht.juris.de/estg/__35a.html) geregelt.

Gemäß § 35 a Abs. 2 EStG können Sie 20% der geleisteten Aufwendungen für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen, jedoch maximal 4.000 € direkt von Ihrer zu zahlenden Steuerlast absetzen.

Fall 2: Sie sind Auftraggeber jedoch nicht Empfänger der Betreuungsleistung

(Beispiel: Kinder sorgen für die 24 Stunden Pflege Ihrer Eltern)

Die Absetzbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistung wird durch § 33 EStG "Außergewöhnliche Belastungen" (http://bundesrecht.juris.de/estg/__33.html) geregelt.

Gemäß § 33 EStG sind die Ihnen entstanden Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nach Abzug einer sog. „zumutbaren Belastung“ steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Beispiel Fall 1:

Sie zahlen aufgrund der Höhe Ihrer Rente 5.000 Einkommensteuer pro Jahr.

Für Ihre eigene Betreuung beauftragen Sie zum 1. Januar bei der Diadema Pflege eine Pflegekraft für die 24 Stunden Pflege für 1.740 Euro brutto pro Monat. Dies entspricht einem Tagessatz von 58 Euro bei durchschnittlich 30 Monatstagen. Bei zwölfmonatiger Inanspruchnahme der Dienstleistung belaufen sich die Kosten zum 31. Dezember auf 20.880 Euro.

Sie können 20 % von 20.880 € = 4.176 Euro, jedoch höchstens 4.000 Euo, von Ihrer Steuerlast absetzen. Ihre Steuerlast würde sich zum Ende Jahres um 4.000 Euro auf 1.000 Euro reduzieren.

Im Ergebnis ergibt sich eine Verringerung Ihrer monatlichen Betreuungskosten in Höhe von 4.000 Euro/12 Monate = 333,33 Euro/Monat. Aufgrund des Einsatzes Ihrer Betreuungskraft hätten Sie eine Steuerersparnis von 4.000 Euro erzielt.

Wir weisen darauf hin, dass keine Minuserstattung möglich ist. Dies bedeutet, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens keine 4.000 Euro Steuern bezahlen, bekommen Sie nicht die vollen 4.000 Euro erstattet. Wenn Sie beispielsweise nur 2.000 Euro Steuern bezahlen, jedoch 4.000 Euro als Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen geltend machen können, bekommen Sie dennoch nur 2.000 Euro erstattet.

Beispiel Fall 2:

Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und haben ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von rd. 60.000 Euro. Ihnen entstehen Aufwendungen für die Pflege- und Betreuung Ihrer Angehörigen.

Die zumutbare Belastung für die Betreuung Ihrer Angehörigen liegt im Jahr bei 4%. Ausgehend von Ihrem zu versteuernden Einkommen beträgt die zumutbare Belastung 60.000 Euro x 4% = 2.400 Euro.

Für die 24 Stunden Betreuung durch Pflegekräfte aus Polen Ihrer Angehörigen beauftragen Sie bei der Diadema Pflege eine osteuropäische Betreuungskraft für monatlich 1.740 Euro brutto. Die Ihnen entstehenden Aufwendungen ergeben bei zwölf Monaten eine Summe von 20.880 €.

Gemäß § 33 EStG verringert sich Ihr zu versteuerndes Einkommen um 20.880 Euro – 2.400 Euro = 17.480 Euro. Im Ergebnis müssen Sie nur noch 60.000 Euro – 17.480 Euro = 42.520 Euro versteuern. Bei einem Durchschnittssteuersatz von rd. 30% entspricht dies einer monatlichen Steuerrückerstattung von rd. 437 Euro (30% x 17.480 € = 5.244 Euro/12Monate = 437 Euro).